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Grafschaft Hoya
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Neuigkeiten

Gemeinsame Wahlbekanntmachung der Samtgemeinden Eystrup und Grafschaft Hoya




VON: S.DENKER


Kategorie: Politik, Startseite

Wahlen des Rates der neuen Samtgemeinde Grafschaft Hoya sowie Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters am 07. November 2010 (evtl. Stichwahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters am 21. November 2010)


I. Wahltermin

 

Das Nieders. Ministerium für Inneres, Sport und Integration hat mit der Verordnung über den Zusammenschluss der Samtgemeinden Grafschaft Hoya und Eystrup vom 28. Mai 2010 den Termin für die einzelne Neuwahl der Mitglieder des Samtgemeinderates und die Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters für die neue Samtgemeinde Grafschaft Hoya auf Sonntag, den 07. November 2010, (evtl. Stichwahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters am 21. November 2010) festgesetzt.

 

II. Wahlleitung

 

Gem. §§ 9 und 45 c des Nieders. Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nieders. Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird folgendes bekannt gegeben:

 

a) Samtgemeinde Grafschaft Hoya

Wahlleiter:        

Samtgemeindebürgermeister Wolfgang Rustemeyer, Schloßplatz 2, 27318 Hoya/Weser

 

stv. Wahlleiter:  

Samtgemeindeamtsrat Uwe Back, Schloßplatz 2, 27318 Hoya/Weser

b) Samtgemeinde Eystrup

Wahlleiter:           

Allgemeiner Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters Werner Ahlborn, Bahnhofstr. 53, 27324 Eystrup

 

stv. Wahlleiter:    

Verwaltungsangestellter Jürgen-Andreas Woelk, Bahnhofstr. 53, 27324 Eystrup

III. Wahlbereich

Das Wahlgebiet der Samtgemeinde Grafschaft Hoya für die Wahl des Rates der Samtgemeinde wird gem. § 20 des Vertrages zwischen der Samtgemeinde Grafschaft Hoya und der Samtgemeinde Eystrup sowie der Stadt Hoya/Weser, dem Flecken Bücken und den Gemeinden Eystrup, Gandesbergen, Hämelhausen, Hassel (Weser), Hilgermissen, Hoyerhagen, Schweringen und Warpe zur Bildung der Samtgemeinde Grafschaft Hoya in folgende Wahlbereiche eingeteilt:

 

Wahlbereich I:

Gemeinden Eystrup, Gandesbergen, Hämelhausen und Hassel (Weser)

 

Wahlbereich II:

Stadt Hoya/Weser und Gemeinde Hilgermissen

 

Wahlbereich III:

Flecken Bücken und die Gemeinden Hoyerhagen, Schweringen und Warpe

 

IV. Wahlbekanntmachung gem. §§ 16, 45 d NKWG und § 32 NKWO

 

Für die Wahlen des Rates der Samtgemeinde Grafschaft Hoya sowie Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin/ des Samtgemeindebürgermeisters am 07. November 2010 (evtl. Stichwahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters am 21. November 2010) wird folgendes bekannt gegeben:

 

1. Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder für die Wahl des Rates

     der Samtgemeinde Grafschaft Hoya:

 

Es sind 38 Ratsmitglieder zu wählen.

 

Gem. § 32 Abs. 1 NGO werden bei Gemeinden zwischen 15.001 und 20.000 Einwohnern 32 Ratsmitglieder gewählt. Gem. § 20 Abs. 2 des Vertrages zur Bildung der Samtgemeinde Grafschaft Hoya wurde gem. § 32 Abs. 3 NGO vereinbart, dass die Zahl der Ratsmitglieder für die erste Wahlperiode um 6 erhöht wird.

 

2. Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu nennenden Bewerber/innen

 

a) Wahl des Rates der Samtgemeinde:

 

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf je Wahlbereich bis zu 16 Bewerber/innen enthalten.

Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.

 

b) Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters:

 

Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.

 

3. Unterschriften Wahlvorschläge

 

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Er muss außerdem enthalten für die

 

a) Wahl des Rates der Samtgemeinde:

 

20 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlbereichs

 

Die Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die betreffende Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der gleichen Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

 

Bei folgenden Parteien tritt an die Stelle der Unterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans:

 

1. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

3. Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

4. Freie Demokratische Partei (FPD)

5. DIE LINKE.Niedersachsen (DIE LINKE.)

 

b) Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters:

 

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Partei-organ, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder beim Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten aber wählbaren Einzelperson (§ 45 d Abs. 2 Satz 1 NKWG) von dieser selbst unterzeichnet sein. Er muss außerdem persönlich und handschriftlich von mindestens 160 Wahlberechtigten des Wahlgebietes unterzeichnet sein. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die betreffende Samtgemeinde hat die Wahl-berechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahl-vorschlages nachzuweisen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahl-vorschlägen ungültig, die bei der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind. Unterschriften sind gem. § 45 d Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 10 NKWG nicht erforderlich für die bisherigen Amtsinhaber. Das Gleiche gilt bei der erstmaligen Direktwahl aus Anlass der Neubildung einer Samtgemeinde für alle bisherigen hauptamt-lichen Amtsinhaber der aufgelösten Körperschaften oder der eine Samt-gemeinde bildenden Gemeinden. Bei folgenden Parteien tritt an die Stelle der Unterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans:

 

1. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

3. Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

4. Freie Demokratische Partei (FPD)

5. DIE LINKE.Niedersachsen (DIE LINKE.)

 

V. Einreichung von Wahlvorschlägen

 

Hiermit wird zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die nachstehend genannten Wahlen aufgefordert:

 

a) Wahl des Rates der Samtgemeinde Grafschaft Hoya:

 

Wahlvorschläge sind bis spätestens zum

 

20. September 2010, 18.00 Uhr

beim Samtgemeindewahlleiter der Samtgemeinde Grafschaft Hoya im Rathaus Hoya, Zimmer 5, Schlossplatz 2, 27318 Hoya/Weser,

 

einzureichen. Die Frist ist ebenfalls gewahrt, wenn die Wahlvorschläge bis zum og. Zeitpunkt beim Samtgemeindewahlleiter der Samtgemeinde Eystrup im Rathaus Eystrup, Zimmer 7, Bahnhofstr. 53, 27324 Eystrup, eingehen.

 

b) Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters:

 

Wahlvorschläge sind bis spätestens zum

 

20. September 2010, 18.00 Uhr

beim Samtgemeindewahlleiter der Samtgemeinde Grafschaft Hoya im Rathaus Hoya, Zimmer 5, Schlossplatz 2, 27318 Hoya/Weser,

 

einzureichen. Die Frist ist ebenfalls gewahrt, wenn die Wahlvorschläge bis zum og. Zeitpunkt beim Samtgemeindewahlleiter der Samtgemeinde Eystrup im Rathaus Eystrup, Zimmer 7, Bahnhofstr. 53, 27324 Eystrup, eingehen.

Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.

 

VI. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

a) Wahl des Rates der Samtgemeinde Grafschaft Hoya:

 

Für die Einhaltung der Wahlvorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge wird auf die §§ 21 ff NKWG und §§ 32 ff NKWO hingewiesen.

 

b) Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters

 

Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften des § 45 d NKWG entsprechen.

 

VII. Wahlanzeige

 

Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 09. August 2010 beim Nieders. Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Partei-eigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Im Übrigen sind § 22 NKWG und § 34 NKWO zu beachten

 

VIII. Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahl-ausschussmitgliedern

 

Die im Gebiet der neuen Samtgemeinde Grafschaft Hoya vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum 31. Juli 2010 Wahlberechtigte des o.g. Wahlgebietes als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Samtgemeinde-wahlausschusses für die Wahl des Rates der Samtgemeinde und der Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters am 07. November 2010 und evtl. Stichwahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürger-meisters am 21. November 2010 vorzuschlagen.

Nach § 13 Abs. 2 des NKWG gilt zu beachten, dass Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen nach § 13 Abs. 3 NKWG ablehnen:

 

1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,

2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,

3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

6 Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

 

Wer ein Wahlehrenamt wahrnimmt, hat Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes und seines Verdienstausfalls.

 

IX. Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahl-vorstandsmitgliedern

 

Die im Gebiet der neuen Samtgemeinde Grafschaft Hoya vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum 31. Juli 2010 Wahlberechtigte des o.g. Wahlgebietes als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Wahl des Rates der Samtgemeinde und der Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters am 07. November 2010 und evtl. Stichwahl der Samtgemeinde-bürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters am 21. November 2010 vorzuschlagen.

Für die o.g. Wahlen werden insgesamt 17 allgemeine Wahlvorstände und 2 Briefwahlvorstände gebildet.

 

Nach § 13 Abs. 2 des NKWG gilt zu beachten, dass Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.

 

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen nach § 13 Abs. 3 NKWG ablehnen:

 

1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,

2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,

3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

 

Wer ein Wahlehrenamt wahrnimmt, hat Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes und seines Verdienstausfalls.

 

Hoya/Weser/Eystrup, den 22.06.2010

 

Der Samtgemeindewahlleiter                             Der Samtgemeindewahlleiter

der Samtgemeinde Grafschaft Hoya                   der Samtgemeinde Eystrup

 

Rustemeyer                                                         Ahlborn








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